Verbandssiegel

Verbandssiegel BBauSV

Unsere Mitglieder haben die Möglichkeit das Verbandssiegel zu beantragen.

Voraussetzungen für die Verleihung des Verbandssiegels »Sachverständiger BBauSV«

Über die Verleihung des Verbandssiegels entscheidet das Präsidium nach Anhörung des vom Präsidium eingesetzten Sachverständigen-Gremiums. Dabei sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. Geeignete Vor- bzw. Berufsausbildung (idR abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Hochschule in einer einschlägigen Fachrichtung) und

  2. Nachweis geordneter wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse durch schriftliche Erklärung des Bewerbers und

  3. a) Nachweis der öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine zuständige Kammer oder

    b) Nachweis einer Zertifizierung des Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine (idR von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH DAkkS) akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

    c) bei freien Sachverständigen Bekanntgabe des Sachverständigen-Gebietes, auf dem der Bewerber das Verbandssiegel verwenden will und mindestens dreijährige Tätigkeit als Sachverständiger auf diesem Gebiet, nachzuweisen durch Vorlage von mehreren selbst gefertigten Gutachten (mindestens jedoch drei). Gleichzeitig sind in den vergangenen fünf Jahren Fortbildungsseminare mit einer Mindestdauer von 60 Vorlesungsstunden im Tätigkeitsbereich bzw. dem dazugehörigen Rechtsgebiet nachzuweisen (z.B. durch Vorlage von Teilnahmebestätigungen) oder sonstige geeignete Nachweise zu führen.

  4. Das Sachverständigen-Gremium prüft im Abstand von fünf Jahren das Vorliegen von folgenden Kriterien:

    a) Fortbestehen der Öffentlichen Bestellung und Vereidigung bzw. Zertifizierung.

    b) bei freien Sachverständigen – die Tätigkeit als Sachverständiger in den abgelaufenen fünf Jahren durch schriftliche Erklärung des Bewerbers, zusätzlich die erfolgte Fortbildung innerhalb dieser fünf Jahre durch Nachweis des Besuches von Fach-Seminaren (Mindestdauer 18 Vorlesungsstunden) oder sonstige geeignete Nachweise.

  5. Das Verbandssiegel darf nur in dem angegebenen Fachgebiet verwendet werden.

  6. Der Bewerber erkennt die Verbandssachverständigenordnung an.

  7. Der Bewerber unterwirft sich dem Spruch des jeweils eingesetzten Sachverständigen-Gremiums, das bei Verstößen gegen die Berufspflichten Ermahnungen aussprechen kann und im Wiederholungsfall und bei schweren Verstößen dem Präsidium den Entzug des Verbandssiegels empfehlen kann. Ferner wird das Verbandssiegel durch das Präsidium bei Austritt entzogen oder bei Verstoß gegen die Satzung des Verbandes oder die Verbandssachverständigenordnung nach vorausgehender Ermahnung. Das Verbandssiegel ist dann umgehend an die Verbandsgeschäftsstelle zurückzugeben. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verband sind ausdrücklich ausgeschlossen.

  8. Der Sachverständige unterliegt bei seiner Werbung den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere dem Irreführungsverbot der §§ 3 ff. UWG.

  9. Für die Antragsbearbeitung der Siegelverleihung ist im Voraus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 100,- fällig (bei vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle € 75,-). Diese Gebühr ist auch bei evtl. Abweisung des Antrages fällig. Auf Wunsch findet eine unverbindliche Vorprüfung statt.

Für die Beantragung des Siegels verwenden Sie bitte den Siegelantrag:

Verbandssachverständigenordnung

Die Inhaber des Verbandssiegels erkennen die Verbandssachverständigenordnung mit den besonderen Verpflichtungen an.

Information zur Verbandssachverständigenordnung

Nachdem der Gesetzgeber – wie vielfach von Seiten der Sachverständigen gefordert – keine gesetzlichen Zulassungsregelungen zum Beruf des Sachverständigen schafft, sind die Sachverständigen selbst bzw. ihre berufsständischen Organisationen gefordert, auf eine Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Qualitätskriterien für die Sachverständigentätigkeit und die Beachtung besonderer Sachverständigenpflichten hinzuwirken.

Den Gutachten von Sachverständigen als Experten ihres Faches wird vor Gericht und im privaten Geschäftsbereich ein hoher Stellenwert beigemessen. Diesem Stellenwert müssen die Sachverständigen gerecht werden, indem sie selbst die Qualität ihrer Gutachten durch die erforderliche überdurchschnittliche Sachkunde sichern und sich selbst im Interesse der Verbraucher und Behörden gewisse Pflichten auferlegen.

Um den Wert der Gutachten von öffentlich-bestellten, zertifizierten, verbandsanerkannten und freien Gutachtern vergleichbar zu machen und ein einheitliches Niveau der persönlichen Integrität und besonderen Sachkunde zu erreichen, wird es zukünftig erforderlich sein, dass sich alle Sachverständige denselben Pflichten unterwerfen.

Aus diesem Grund wurde die Einführung der Verbandssachverständigenordnung beschlossen, die bis auf die Passagen zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung, stark an die Muster-SVO des DIHK angelehnt. Geregelt werden darin die besonderen Verpflichtungen von Sachverständigen wie Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, besondere Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung der Gutachtengrundlagen, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, Schweigepflicht, Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, Pflicht zur Beschränkung der Werbung auf sachliche Information und bestimmte Auskunftspflichten zur Überwachung der Sachverständigentätigkeit.

Allen unseren Mitgliedern empfehlen wir die Kenntnisnahme und die Einhaltung der in der SVO beschriebenen Tätigkeitsvoraussetzungen und Pflichten. In der Mitgliederversammlung hat man sich auf die Bezeichnung Verbandssachverständige – BBauSV für diejenigen Verbandsmitglieder geeinigt, die durch die Vorlage von Gutachten und den regelmäßigen Nachweis von Fortbildungen die Qualität ihrer Sachverständigentätigkeit belegen können und die SVO anerkennen.

Die Inhaber des Verbandssiegels BBauSV haben sich die besonderen Verpflichtungen der Verbandssachverständigenordnung durch die Anerkennung auferlegt.

 Die Verbandssachverständigenordnung finden Sie hier.